Bleaching – Weiße Zähne
Wer wünscht sich nicht ein strahlendes Lächeln?!
Sie müssen nicht länger darauf verzichten.
Wir bieten Ihnen die Möglichkeit dies bei uns in der Praxis durchzuführen.
Zu der Abrechnung
Das Bleichen von Zähnen ist eine kosmetische Wunschbehandlung.Die Abrechnung des Bleichens ist weder in der gesetzlichen noch in der privaten Krankenversicherung als Abrechnungsposition geregelt. Die Berechnung erfolgt deshalb nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung frei nach 2 Abs. 3 der GOZ (private Gebührenordnung für Zahnärzte).
Zu der Bleaching-Behandlung
Bleaching ist durchaus vergleichbar mit der Haaraufhellung. Der Zahnschmelz wird hierbei mit Hilfe chemischer Substanzen behandelt und in seiner Struktur verändert.Bleaching wirkt nur am Zahnschmelz d.h. Füllungen/Kronen, die vorher unauffällig waren und zur ursprünglichen Zahnfarbe gepasst haben, können nach dem Bleaching sichtbar werden und müssen dann ggf. erneuert werden. Durch die chemische Wirkung des Bleichmittels können Empfindlichkeiten der Zähne, insbesondere an freiliegenden Zahnhälsen oder bereits vorhandenen Schmelzrissen hervorgerufen werden. Zudem ist eine Reizung des Zahnfleisches möglich.
Die Zähne sollten gesund, sauber und frei von Zahnstein sein. Es muss eine Zahnreinigung kurz vor der Bleaching-Behandlung durchgeführt werden, um tatsächliche Zahnfarbe besser beurteilen zu können und aufgelagerte Beläge zu entfernen.
Bei weiteren Fragen, beraten wir sie gerne in unserer Praxis.